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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71;Rechtssatz
Im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag wurde zwar vorgebracht, dass die Kanzleikraft das fristauslösende Poststück nicht vorgelegt habe. Es wurde jedoch kein Vorbringen betreffend die Organisation und die Tätigkeiten der zentralen Posteingangsstelle in der Kanzlei des Vertreters des Revisionswerbers dargetan und nicht behauptet, dass organisatorische Maßnahmen getroffen worden seien, die die tatsächliche Vorlage eingelangter Schriftstücke an den Rechtsvertreter gewährleisten sollen. Der VwGH hat zu insofern gleichgelagerten Sachverhalten betreffend im Postweg eingelangter Sendungen ausgesprochen, dass im Wiedereinsetzungsantrag darzutun ist, inwiefern die Vorlage der Eingangsstücke überwacht werde, das heißt mit welchen organisatorischen Maßnahmen dem etwaigen "Verschwinden" von Eingangsstücken zu begegnen versucht werde (vgl. dazu etwa VwGH 26.4.2013, 2013/07/0045, mwN). Ein Mangel in der Kanzleiorganisation ist nämlich auch dann anzunehmen, wenn der Kanzleibetrieb nicht derart eingerichtet ist, dass dem Parteienvertreter sämtliche Schriftstücke zukommen.Im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag wurde zwar vorgebracht, dass die Kanzleikraft das fristauslösende Poststück nicht vorgelegt habe. Es wurde jedoch kein Vorbringen betreffend die Organisation und die Tätigkeiten der zentralen Posteingangsstelle in der Kanzlei des Vertreters des Revisionswerbers dargetan und nicht behauptet, dass organisatorische Maßnahmen getroffen worden seien, die die tatsächliche Vorlage eingelangter Schriftstücke an den Rechtsvertreter gewährleisten sollen. Der VwGH hat zu insofern gleichgelagerten Sachverhalten betreffend im Postweg eingelangter Sendungen ausgesprochen, dass im Wiedereinsetzungsantrag darzutun ist, inwiefern die Vorlage der Eingangsstücke überwacht werde, das heißt mit welchen organisatorischen Maßnahmen dem etwaigen "Verschwinden" von Eingangsstücken zu begegnen versucht werde vergleiche dazu etwa VwGH 26.4.2013, 2013/07/0045, mwN). Ein Mangel in der Kanzleiorganisation ist nämlich auch dann anzunehmen, wenn der Kanzleibetrieb nicht derart eingerichtet ist, dass dem Parteienvertreter sämtliche Schriftstücke zukommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200541.L02Im RIS seit
14.01.2019Zuletzt aktualisiert am
14.02.2019