RS Vwgh 2018/12/13 Ra 2018/20/0541

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71;
VwGG §46 Abs1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag wurde zwar vorgebracht, dass die Kanzleikraft das fristauslösende Poststück nicht vorgelegt habe. Es wurde jedoch kein Vorbringen betreffend die Organisation und die Tätigkeiten der zentralen Posteingangsstelle in der Kanzlei des Vertreters des Revisionswerbers dargetan und nicht behauptet, dass organisatorische Maßnahmen getroffen worden seien, die die tatsächliche Vorlage eingelangter Schriftstücke an den Rechtsvertreter gewährleisten sollen. Der VwGH hat zu insofern gleichgelagerten Sachverhalten betreffend im Postweg eingelangter Sendungen ausgesprochen, dass im Wiedereinsetzungsantrag darzutun ist, inwiefern die Vorlage der Eingangsstücke überwacht werde, das heißt mit welchen organisatorischen Maßnahmen dem etwaigen "Verschwinden" von Eingangsstücken zu begegnen versucht werde (vgl. dazu etwa VwGH 26.4.2013, 2013/07/0045, mwN). Ein Mangel in der Kanzleiorganisation ist nämlich auch dann anzunehmen, wenn der Kanzleibetrieb nicht derart eingerichtet ist, dass dem Parteienvertreter sämtliche Schriftstücke zukommen.Im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag wurde zwar vorgebracht, dass die Kanzleikraft das fristauslösende Poststück nicht vorgelegt habe. Es wurde jedoch kein Vorbringen betreffend die Organisation und die Tätigkeiten der zentralen Posteingangsstelle in der Kanzlei des Vertreters des Revisionswerbers dargetan und nicht behauptet, dass organisatorische Maßnahmen getroffen worden seien, die die tatsächliche Vorlage eingelangter Schriftstücke an den Rechtsvertreter gewährleisten sollen. Der VwGH hat zu insofern gleichgelagerten Sachverhalten betreffend im Postweg eingelangter Sendungen ausgesprochen, dass im Wiedereinsetzungsantrag darzutun ist, inwiefern die Vorlage der Eingangsstücke überwacht werde, das heißt mit welchen organisatorischen Maßnahmen dem etwaigen "Verschwinden" von Eingangsstücken zu begegnen versucht werde vergleiche dazu etwa VwGH 26.4.2013, 2013/07/0045, mwN). Ein Mangel in der Kanzleiorganisation ist nämlich auch dann anzunehmen, wenn der Kanzleibetrieb nicht derart eingerichtet ist, dass dem Parteienvertreter sämtliche Schriftstücke zukommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200541.L02

Im RIS seit

14.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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