RS Vwgh 2018/12/13 Ra 2018/18/0395

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Veröffentlicht am 13.12.2018
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

32011L0095 Status-RL Art10 Abs1 litb;
32011L0095 Status-RL Art9 Abs1;
32011L0095 Status-RL Art9 Abs2;
62017CJ0056 Fathi VORAB;
AsylG 2005 §3 Abs1;
EURallg;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der EuGH hat im Urteil vom 4.10.2018, C-56/17, Bahtiyar Fathi insoweit klargestellt, dass die Behörden der Mitgliedstaaten in Verfahren, in denen es um die Bestrafung von Handlungen im Zusammenhang mit der Ausübung der Religionsfreiheit geht, auf der Grundlage der Aussagen des Antragstellers und gegebenenfalls der von ihm vorgelegten Dokumente oder auf der Basis von Informationen aus zuverlässigen Quellen ermitteln müssen, ob die in den Regelungen des Herkunftsstaats vorgesehene Todes- oder Freiheitsstrafe in der Praxis verhängt wird. Im Licht dieser Informationen haben die nationalen Behörden zu entscheiden, ob der Antragsteller tatsächlich Grund zu der Befürchtung hat, nach der Rückkehr in sein Herkunftsland verfolgt zu werden. Das BVwG wird daher konkrete und aktuelle Feststellungen darüber zu treffen haben, ob dem Revisionswerber bei Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Konfessionslosigkeit Verfolgung drohen würde. Dazu bedarf es zunächst einer näheren Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Revisionswerber seine Konfessionslosigkeit als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht, die er auch in Afghanistan leben wird.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0056 Fathi VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180395.L03

Im RIS seit

15.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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