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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
BVwGG 2014 §21 Abs6;Rechtssatz
Sofern sich der Verfahrenshelfer auf eine "formkorrekte" Einbringung der Revision per Telefax beruft und ausführt, das Bundesverwaltungsgericht sei nicht an den elektronischen Rechtsverkehr angebunden, genügt es auf § 21 BVwGG 2014, und zwar insbesondere auf dessen Abs. 6 hinzuweisen (vgl. dazu auch VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0027).Sofern sich der Verfahrenshelfer auf eine "formkorrekte" Einbringung der Revision per Telefax beruft und ausführt, das Bundesverwaltungsgericht sei nicht an den elektronischen Rechtsverkehr angebunden, genügt es auf Paragraph 21, BVwGG 2014, und zwar insbesondere auf dessen Absatz 6, hinzuweisen vergleiche dazu auch VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0027).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180283.L03Im RIS seit
15.01.2019Zuletzt aktualisiert am
11.02.2019