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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der in der Kanzlei des Verfahrenshelfers "zur Probe arbeitenden" Mitarbeiterin beim Ausdrucken der im ERV zugestellten Schriftstücke insofern ein Versehen unterlaufen sei, als nicht die verfahrenseinleitende Anordnung des VwGH (den Revisionsschriftsatz binnen zwei Wochen im ERV einzubringen, sofern nicht bescheinigt werde, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am ERV nicht vorlägen), sondern lediglich deren Beilagen ausgedruckt worden seien. Mit diesem Vorbringen gelingt es der Antragstellerin jedoch nicht darzulegen, dass die Versäumung der in Rede stehenden Frist auf ein einen minderen Grad des Versehens nicht überschreitendes Verschulden zurückzuführen ist. Zunächst handelt es sich bei der nach den Ausführungen des Wiedereinsetzungsantrags "zur Probe arbeitenden" Mitarbeiterin nicht um eine Angestellte, die sich im Sinne der Judikatur (vgl. VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0557) bisher als geeignet und bewährt erwiesen hätte. Folglich hätte sich der Verfahrenshelfer, dessen Verschulden der Antragstellerin zuzurechnen ist, im Rahmen der ihm obliegenden Kontrolle dieser Mitarbeiterin jedenfalls nicht damit begnügen dürfen, dass ihm zu den im Wege des ERV erfolgten Zustellungen jeweils Schriftstücke vorgelegt wurden. Vielmehr wäre er auch gehalten gewesen, deren Vollständigkeit zu überprüfen.Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der in der Kanzlei des Verfahrenshelfers "zur Probe arbeitenden" Mitarbeiterin beim Ausdrucken der im ERV zugestellten Schriftstücke insofern ein Versehen unterlaufen sei, als nicht die verfahrenseinleitende Anordnung des VwGH (den Revisionsschriftsatz binnen zwei Wochen im ERV einzubringen, sofern nicht bescheinigt werde, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am ERV nicht vorlägen), sondern lediglich deren Beilagen ausgedruckt worden seien. Mit diesem Vorbringen gelingt es der Antragstellerin jedoch nicht darzulegen, dass die Versäumung der in Rede stehenden Frist auf ein einen minderen Grad des Versehens nicht überschreitendes Verschulden zurückzuführen ist. Zunächst handelt es sich bei der nach den Ausführungen des Wiedereinsetzungsantrags "zur Probe arbeitenden" Mitarbeiterin nicht um eine Angestellte, die sich im Sinne der Judikatur vergleiche VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0557) bisher als geeignet und bewährt erwiesen hätte. Folglich hätte sich der Verfahrenshelfer, dessen Verschulden der Antragstellerin zuzurechnen ist, im Rahmen der ihm obliegenden Kontrolle dieser Mitarbeiterin jedenfalls nicht damit begnügen dürfen, dass ihm zu den im Wege des ERV erfolgten Zustellungen jeweils Schriftstücke vorgelegt wurden. Vielmehr wäre er auch gehalten gewesen, deren Vollständigkeit zu überprüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180283.L02Im RIS seit
15.01.2019Zuletzt aktualisiert am
11.02.2019