RS Vwgh 2018/12/13 Ra 2018/18/0283

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1332;
VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der in der Kanzlei des Verfahrenshelfers "zur Probe arbeitenden" Mitarbeiterin beim Ausdrucken der im ERV zugestellten Schriftstücke insofern ein Versehen unterlaufen sei, als nicht die verfahrenseinleitende Anordnung des VwGH (den Revisionsschriftsatz binnen zwei Wochen im ERV einzubringen, sofern nicht bescheinigt werde, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am ERV nicht vorlägen), sondern lediglich deren Beilagen ausgedruckt worden seien. Mit diesem Vorbringen gelingt es der Antragstellerin jedoch nicht darzulegen, dass die Versäumung der in Rede stehenden Frist auf ein einen minderen Grad des Versehens nicht überschreitendes Verschulden zurückzuführen ist. Zunächst handelt es sich bei der nach den Ausführungen des Wiedereinsetzungsantrags "zur Probe arbeitenden" Mitarbeiterin nicht um eine Angestellte, die sich im Sinne der Judikatur (vgl. VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0557) bisher als geeignet und bewährt erwiesen hätte. Folglich hätte sich der Verfahrenshelfer, dessen Verschulden der Antragstellerin zuzurechnen ist, im Rahmen der ihm obliegenden Kontrolle dieser Mitarbeiterin jedenfalls nicht damit begnügen dürfen, dass ihm zu den im Wege des ERV erfolgten Zustellungen jeweils Schriftstücke vorgelegt wurden. Vielmehr wäre er auch gehalten gewesen, deren Vollständigkeit zu überprüfen.Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der in der Kanzlei des Verfahrenshelfers "zur Probe arbeitenden" Mitarbeiterin beim Ausdrucken der im ERV zugestellten Schriftstücke insofern ein Versehen unterlaufen sei, als nicht die verfahrenseinleitende Anordnung des VwGH (den Revisionsschriftsatz binnen zwei Wochen im ERV einzubringen, sofern nicht bescheinigt werde, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am ERV nicht vorlägen), sondern lediglich deren Beilagen ausgedruckt worden seien. Mit diesem Vorbringen gelingt es der Antragstellerin jedoch nicht darzulegen, dass die Versäumung der in Rede stehenden Frist auf ein einen minderen Grad des Versehens nicht überschreitendes Verschulden zurückzuführen ist. Zunächst handelt es sich bei der nach den Ausführungen des Wiedereinsetzungsantrags "zur Probe arbeitenden" Mitarbeiterin nicht um eine Angestellte, die sich im Sinne der Judikatur vergleiche VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0557) bisher als geeignet und bewährt erwiesen hätte. Folglich hätte sich der Verfahrenshelfer, dessen Verschulden der Antragstellerin zuzurechnen ist, im Rahmen der ihm obliegenden Kontrolle dieser Mitarbeiterin jedenfalls nicht damit begnügen dürfen, dass ihm zu den im Wege des ERV erfolgten Zustellungen jeweils Schriftstücke vorgelegt wurden. Vielmehr wäre er auch gehalten gewesen, deren Vollständigkeit zu überprüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180283.L02

Im RIS seit

15.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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