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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §35 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/18/0077 Ra 2018/18/0078 Ra 2018/18/0079 Ra 2018/18/0084 Ra 2018/18/0081 Ra 2018/18/0082 Ra 2018/18/0083 Ra 2018/18/0080Rechtssatz
Die grundsätzliche Möglichkeit zur Abänderung einer gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erstatteten Mitteilung im verwaltungsbehördlichen Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels ergibt sich schon daraus, dass dem Antragsteller in diesem Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend die Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl einzuräumen ist (vgl. VwGH 1.3.2016, Ro 2015/18/0002-0007), was wiederum voraussetzt, dass es dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl möglich sein muss, auf eine etwaige Stellungnahme des Antragstellers zu reagieren und eine bereits erstattete Mitteilung allenfalls inhaltlich abzuändern.Die grundsätzliche Möglichkeit zur Abänderung einer gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erstatteten Mitteilung im verwaltungsbehördlichen Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels ergibt sich schon daraus, dass dem Antragsteller in diesem Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend die Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl einzuräumen ist vergleiche VwGH 1.3.2016, Ro 2015/18/0002-0007), was wiederum voraussetzt, dass es dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl möglich sein muss, auf eine etwaige Stellungnahme des Antragstellers zu reagieren und eine bereits erstattete Mitteilung allenfalls inhaltlich abzuändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180076.L03Im RIS seit
15.01.2019Zuletzt aktualisiert am
11.02.2019