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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §35 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/18/0077 Ra 2018/18/0078 Ra 2018/18/0079 Ra 2018/18/0084 Ra 2018/18/0081 Ra 2018/18/0082 Ra 2018/18/0083 Ra 2018/18/0080Rechtssatz
Dafür, dass entgegen § 35 Abs. 4 AsylG 2005 trotz Vorliegens einer mittlerweile negativen Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zwingend die Erteilung eines Einreisevisums zu erfolgen hätte, weil in einem vorangegangenen Verfahrensschritt eine (nachträglich revidierte und zum Entscheidungszeitpunkt durch eine gegenteilige Mitteilung inhaltlich überholte) positive Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl erfolgt war, bietet die Rechtslage keinerlei Anhaltspunkte (vgl. hingegen zur "Unwiderruflichkeit" einer gemäß § 59 Abs. 4 AsylG 2005 erfolgten Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, welche jedoch anders als eine Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit einem Übergang der behördlichen Zuständigkeiten verbunden ist VwGH 4.10.2018, Ro 2018/22/0001).Dafür, dass entgegen Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 trotz Vorliegens einer mittlerweile negativen Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zwingend die Erteilung eines Einreisevisums zu erfolgen hätte, weil in einem vorangegangenen Verfahrensschritt eine (nachträglich revidierte und zum Entscheidungszeitpunkt durch eine gegenteilige Mitteilung inhaltlich überholte) positive Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl erfolgt war, bietet die Rechtslage keinerlei Anhaltspunkte vergleiche hingegen zur "Unwiderruflichkeit" einer gemäß Paragraph 59, Absatz 4, AsylG 2005 erfolgten Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, welche jedoch anders als eine Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit einem Übergang der behördlichen Zuständigkeiten verbunden ist VwGH 4.10.2018, Ro 2018/22/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180076.L02Im RIS seit
15.01.2019Zuletzt aktualisiert am
11.02.2019