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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Der VwGH hat schon zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 entschieden, dass sich in Fällen, in denen die säumige Behörde im Einvernehmen mit anderen Behörden hätte entscheiden müssen, der infolge einer Säumnisbeschwerde eingetretene Übergang der Zuständigkeit auf den VwGH nicht nur auf die säumige Behörde erstreckt, sondern auch auf jene Stellen, mit denen die säumige Behörde bei ihrer Entscheidung das Einvernehmen herzustellen gehabt hätte (vgl. etwa VwGH 21.8.1990, 88/04/0036,0044, VwGH 22.2.1994, 92/04/0249, und VwGH 15.3.1983, 81/05/0164). Folglich bedurfte es für die Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Erteilung der Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 WaffG 1996 durch das VwG nicht der vorherigen Herstellung eines diesbezüglichen Einvernehmens mit dem Bundesminister für Inneres.Der VwGH hat schon zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 entschieden, dass sich in Fällen, in denen die säumige Behörde im Einvernehmen mit anderen Behörden hätte entscheiden müssen, der infolge einer Säumnisbeschwerde eingetretene Übergang der Zuständigkeit auf den VwGH nicht nur auf die säumige Behörde erstreckt, sondern auch auf jene Stellen, mit denen die säumige Behörde bei ihrer Entscheidung das Einvernehmen herzustellen gehabt hätte vergleiche etwa VwGH 21.8.1990, 88/04/0036,0044, VwGH 22.2.1994, 92/04/0249, und VwGH 15.3.1983, 81/05/0164). Folglich bedurfte es für die Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Paragraph 18, Absatz 2, WaffG 1996 durch das VwG nicht der vorherigen Herstellung eines diesbezüglichen Einvernehmens mit dem Bundesminister für Inneres.
Schlagworte
EinvernehmenserfordernisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110209.L04Im RIS seit
24.01.2019Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019