RS Vwgh 2018/12/13 Ra 2018/11/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §1;
VwGVG 2014 §27;
WaffG 1996 §18 Abs2;

Rechtssatz

Das Zustimmungserfordernis des § 18 Abs. 2 WaffG 1996 gilt aber schon aus verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht für das Beschwerdeverfahren vor dem VwG. So hat der VfGH in einer vergleichbaren Konstellation entschieden, dass in jenen Fällen, in denen die Behörde als Voraussetzung für eine dem Antrag stattgebende Entscheidung der Zustimmung einer anderen Behörde bedarf, die im Allgemeinen einer einheitlichen Handhabung des Gesetzes dient, das Zustimmungserfordernis auf diesen Verfahrensabschnitt beschränkt ist und - im Sinne des Rechtsstaatsprinzips verfassungskonform interpretiert - nicht auch für das Rechtsmittelverfahren vor dem VwG gilt (VfGH 22.9.2017, E 503/2016, mit Verweis auf die Vorjudikatur).Das Zustimmungserfordernis des Paragraph 18, Absatz 2, WaffG 1996 gilt aber schon aus verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht für das Beschwerdeverfahren vor dem VwG. So hat der VfGH in einer vergleichbaren Konstellation entschieden, dass in jenen Fällen, in denen die Behörde als Voraussetzung für eine dem Antrag stattgebende Entscheidung der Zustimmung einer anderen Behörde bedarf, die im Allgemeinen einer einheitlichen Handhabung des Gesetzes dient, das Zustimmungserfordernis auf diesen Verfahrensabschnitt beschränkt ist und - im Sinne des Rechtsstaatsprinzips verfassungskonform interpretiert - nicht auch für das Rechtsmittelverfahren vor dem VwG gilt (VfGH 22.9.2017, E 503/2016, mit Verweis auf die Vorjudikatur).

Schlagworte

Einvernehmenserfordernis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110209.L03

Im RIS seit

24.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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