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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Das Zustimmungserfordernis des § 18 Abs. 2 WaffG 1996 gilt aber schon aus verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht für das Beschwerdeverfahren vor dem VwG. So hat der VfGH in einer vergleichbaren Konstellation entschieden, dass in jenen Fällen, in denen die Behörde als Voraussetzung für eine dem Antrag stattgebende Entscheidung der Zustimmung einer anderen Behörde bedarf, die im Allgemeinen einer einheitlichen Handhabung des Gesetzes dient, das Zustimmungserfordernis auf diesen Verfahrensabschnitt beschränkt ist und - im Sinne des Rechtsstaatsprinzips verfassungskonform interpretiert - nicht auch für das Rechtsmittelverfahren vor dem VwG gilt (VfGH 22.9.2017, E 503/2016, mit Verweis auf die Vorjudikatur).Das Zustimmungserfordernis des Paragraph 18, Absatz 2, WaffG 1996 gilt aber schon aus verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht für das Beschwerdeverfahren vor dem VwG. So hat der VfGH in einer vergleichbaren Konstellation entschieden, dass in jenen Fällen, in denen die Behörde als Voraussetzung für eine dem Antrag stattgebende Entscheidung der Zustimmung einer anderen Behörde bedarf, die im Allgemeinen einer einheitlichen Handhabung des Gesetzes dient, das Zustimmungserfordernis auf diesen Verfahrensabschnitt beschränkt ist und - im Sinne des Rechtsstaatsprinzips verfassungskonform interpretiert - nicht auch für das Rechtsmittelverfahren vor dem VwG gilt (VfGH 22.9.2017, E 503/2016, mit Verweis auf die Vorjudikatur).
Schlagworte
EinvernehmenserfordernisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110209.L03Im RIS seit
24.01.2019Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019