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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Wenn § 18 Abs. 2 WaffG 1996 anordnet, dass die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb, Besitz oder Führen von Kriegsmaterial des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Inneres bedarf, bedeutet dies, dass diese Erteilung - zumal mit dem Begriff Einvernehmen das Erfordernis der Zustimmung erfasst wird - im Wege einer Willensübereinstimmung der Behörden erfolgen muss. Ein ermächtigender Bescheid ist derart im übereinstimmenden Zusammenwirken der Behörden zu erlassen. Fehlt es an der erforderlichen Übereinstimmung der Meinungen der Behörden, ist die getroffene Entscheidung mit einer Rechtswidrigkeit behaftet, die einer Unzuständigkeit der zur Entscheidung berufenen Behörde gleichkommt (vgl. idS VwGH 19.12.2013, 2011/03/0161, mwN).Wenn Paragraph 18, Absatz 2, WaffG 1996 anordnet, dass die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb, Besitz oder Führen von Kriegsmaterial des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Inneres bedarf, bedeutet dies, dass diese Erteilung - zumal mit dem Begriff Einvernehmen das Erfordernis der Zustimmung erfasst wird - im Wege einer Willensübereinstimmung der Behörden erfolgen muss. Ein ermächtigender Bescheid ist derart im übereinstimmenden Zusammenwirken der Behörden zu erlassen. Fehlt es an der erforderlichen Übereinstimmung der Meinungen der Behörden, ist die getroffene Entscheidung mit einer Rechtswidrigkeit behaftet, die einer Unzuständigkeit der zur Entscheidung berufenen Behörde gleichkommt vergleiche idS VwGH 19.12.2013, 2011/03/0161, mwN).
Schlagworte
EinvernehmenserfordernisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110209.L02Im RIS seit
24.01.2019Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019