RS Vwgh 2018/12/13 Ra 2018/09/0156

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Veröffentlicht am 13.12.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §13 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/04/0018 E 12. September 2016 VwSlg 19441 A/2016 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Abgehen des VwGH von seiner Rechtsprechung bedarf nicht einer Beschlussfassung durch einen verstärkten Senat gemäß § 13 Abs. 1 VwGG, wenn die von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH abweichende Auslegung einer Bestimmung auf Grund einer vom VfGH für geboten erachteten verfassungskonformen Auslegung erforderlich ist (Hinweis E vom 29. Oktober 2015, Ra 2014/07/0086, mwN).Ein Abgehen des VwGH von seiner Rechtsprechung bedarf nicht einer Beschlussfassung durch einen verstärkten Senat gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGG, wenn die von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH abweichende Auslegung einer Bestimmung auf Grund einer vom VfGH für geboten erachteten verfassungskonformen Auslegung erforderlich ist (Hinweis E vom 29. Oktober 2015, Ra 2014/07/0086, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090156.L02

Im RIS seit

11.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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