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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2;Rechtssatz
Bei der gewaltsamen Türöffnung handelte es sich lediglich um eine Modalität der Hausdurchsuchung, welche keine vor dem Verwaltungsgericht selbstständig bekämpfbare Maßnahme (im Zuge einer Maßnahmenbeschwerde) darstellte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018010017.J06Im RIS seit
24.01.2019Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019