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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Das VwG hat gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG 2014 in Verwaltungsstrafsachen grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Abs. 2 bis 5 legcit finden sich zulässige Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Ein Absehen von der Verhandlung ist nach dieser Bestimmung zu beurteilen und zu begründen (VwGH 8.3.2018, Ra 2017/02/0273). Die Verhandlung im Verfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung kann eine solche im Verwaltungsstrafverfahren nicht ersetzen.Das VwG hat gemäß Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG 2014 in Verwaltungsstrafsachen grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Absatz 2 bis 5 legcit finden sich zulässige Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Ein Absehen von der Verhandlung ist nach dieser Bestimmung zu beurteilen und zu begründen (VwGH 8.3.2018, Ra 2017/02/0273). Die Verhandlung im Verfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung kann eine solche im Verwaltungsstrafverfahren nicht ersetzen.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020294.L01Im RIS seit
04.01.2019Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019