RS Vwgh 2018/12/14 Ra 2017/01/0169

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Veröffentlicht am 14.12.2018
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §4a;
BFA-VG 2014 §9;
FrPolG 2005 §61 Abs2;
MRK Art8;
  1. AsylG 2005 § 4a heute
  2. AsylG 2005 § 4a gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012

Rechtssatz

Im Hinblick auf die mit der Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 verbundene Anordnung der Außerlandesbringung, welche gemäß § 61 Abs. 2 FrPolG 2005 die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Zielstaat zur Folge hat, ist vom BVwG folglich eine Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG 2014 iVm Art. 8 MRK durchzuführen, bei der die Frage der Rechtsgültigkeit einer behaupteten Eheschließung insofern nicht ausschlaggebend ist, als auch eine rechtsgültig eingegangene Ehe mit einer in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Person im Ergebnis eine Abschiebung nach negativer Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz nicht zwingend ausschließt (vgl. insoweit vergleichbar zur Rückkehrentscheidung nach Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz etwa VwGH 24.9.2018, Ra 2018/01/0389, bzw. zur Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin VwGH 22.2.2018, Ra 2018/18/0037).Im Hinblick auf die mit der Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 verbundene Anordnung der Außerlandesbringung, welche gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FrPolG 2005 die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Zielstaat zur Folge hat, ist vom BVwG folglich eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG 2014 in Verbindung mit Artikel 8, MRK durchzuführen, bei der die Frage der Rechtsgültigkeit einer behaupteten Eheschließung insofern nicht ausschlaggebend ist, als auch eine rechtsgültig eingegangene Ehe mit einer in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Person im Ergebnis eine Abschiebung nach negativer Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz nicht zwingend ausschließt vergleiche insoweit vergleichbar zur Rückkehrentscheidung nach Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz etwa VwGH 24.9.2018, Ra 2018/01/0389, bzw. zur Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin VwGH 22.2.2018, Ra 2018/18/0037).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010169.L01

Im RIS seit

23.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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