RS Vwgh 2018/12/17 Ra 2018/14/0208

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2018
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1332;
GO BVwG 2014 §20 Abs1;
GO BVwG 2014 §20 Abs6;
VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag war der vom Rechtsvertreter mit der Abfertigung des Revisionsschriftsatzes beauftragten Mitarbeiterin das Erfordernis der Einbringung der Revision (beim BVwG) vor 15.00 Uhr nicht bekannt. Es hätte daher einer entsprechenden Unterweisung durch den Rechtsvertreter bedurft. Dass eine solche unterblieben ist, stellt jedenfalls keinen minderen Grad des Versehens dar (vgl. in diesem Sinn in Bezug auf eine juristische Mitarbeiterin eines Rechtsanwalts VwGH 2.8.2018, Ra 2018/19/0147 bis 0149).Nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag war der vom Rechtsvertreter mit der Abfertigung des Revisionsschriftsatzes beauftragten Mitarbeiterin das Erfordernis der Einbringung der Revision (beim BVwG) vor 15.00 Uhr nicht bekannt. Es hätte daher einer entsprechenden Unterweisung durch den Rechtsvertreter bedurft. Dass eine solche unterblieben ist, stellt jedenfalls keinen minderen Grad des Versehens dar vergleiche in diesem Sinn in Bezug auf eine juristische Mitarbeiterin eines Rechtsanwalts VwGH 2.8.2018, Ra 2018/19/0147 bis 0149).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018140208.L02

Im RIS seit

23.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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