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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
Nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag war der vom Rechtsvertreter mit der Abfertigung des Revisionsschriftsatzes beauftragten Mitarbeiterin das Erfordernis der Einbringung der Revision (beim BVwG) vor 15.00 Uhr nicht bekannt. Es hätte daher einer entsprechenden Unterweisung durch den Rechtsvertreter bedurft. Dass eine solche unterblieben ist, stellt jedenfalls keinen minderen Grad des Versehens dar (vgl. in diesem Sinn in Bezug auf eine juristische Mitarbeiterin eines Rechtsanwalts VwGH 2.8.2018, Ra 2018/19/0147 bis 0149).Nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag war der vom Rechtsvertreter mit der Abfertigung des Revisionsschriftsatzes beauftragten Mitarbeiterin das Erfordernis der Einbringung der Revision (beim BVwG) vor 15.00 Uhr nicht bekannt. Es hätte daher einer entsprechenden Unterweisung durch den Rechtsvertreter bedurft. Dass eine solche unterblieben ist, stellt jedenfalls keinen minderen Grad des Versehens dar vergleiche in diesem Sinn in Bezug auf eine juristische Mitarbeiterin eines Rechtsanwalts VwGH 2.8.2018, Ra 2018/19/0147 bis 0149).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018140208.L02Im RIS seit
23.01.2019Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019