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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. In den Revisionszulässigkeitsgründen wird keine gesetzliche Bestimmung genannt (und eine solche ist auch nicht ersichtlich), nach der bei einer bestimmten Vertrauenslage die Baubewilligungspflicht entfiele. Die Rechtslage ist insoweit eindeutig (vgl. VwGH 29.11.2016, Ra 2016/06/0066, 0067, mwN).Gemäß Artikel 18, Absatz eins, B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. In den Revisionszulässigkeitsgründen wird keine gesetzliche Bestimmung genannt (und eine solche ist auch nicht ersichtlich), nach der bei einer bestimmten Vertrauenslage die Baubewilligungspflicht entfiele. Die Rechtslage ist insoweit eindeutig vergleiche VwGH 29.11.2016, Ra 2016/06/0066, 0067, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050267.L01Im RIS seit
24.01.2019Zuletzt aktualisiert am
11.02.2019