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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/05/0241Rechtssatz
Ist die Gemeinde sowohl mitbeteiligte Partei als auch der Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat, und hat ihr Rechtsvertreter für beide eine einzige Revisionsbeantwortung erstattet, war hiefür der Schriftsatzaufwand nach den Grundsätzen des § 53 VwGG nur einmal, und zwar der der mitbeteiligten Partei zustehende höhere Betrag, zuzuerkennen und ihr Kostenmehrbegehren abzuweisen (vgl. in diesem Zusammenhang zum insoweit vergleichbaren Fall der Erstattung einer gemeinsamen Revisionsbeantwortung durch mehrere mitbeteiligte Parteien etwa VwGH 24.10.2017, Ra 2017/06/0035, mwN).Ist die Gemeinde sowohl mitbeteiligte Partei als auch der Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat, und hat ihr Rechtsvertreter für beide eine einzige Revisionsbeantwortung erstattet, war hiefür der Schriftsatzaufwand nach den Grundsätzen des Paragraph 53, VwGG nur einmal, und zwar der der mitbeteiligten Partei zustehende höhere Betrag, zuzuerkennen und ihr Kostenmehrbegehren abzuweisen vergleiche in diesem Zusammenhang zum insoweit vergleichbaren Fall der Erstattung einer gemeinsamen Revisionsbeantwortung durch mehrere mitbeteiligte Parteien etwa VwGH 24.10.2017, Ra 2017/06/0035, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050240.L01Im RIS seit
23.01.2019Zuletzt aktualisiert am
11.02.2019