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22/02 ZivilprozessordnungNorm
AnfO §12;Rechtssatz
Beim Anfechtungsanspruch auf Duldung einer Exekution (zur Hereinbringung einer Forderung) besteht der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag; es ist daher - etwa für die Frage der Zulässigkeit einer Revision an den Obersten Gerichtshof - nach § 500 Abs. 2 ZPO zu bewerten (Vgl. das bei Mohr, KO [10. Auflage, 2016], unter E 37 zu § 12 AnfO wiedergegebenes Judikat des Obersten Gerichtshofes).Beim Anfechtungsanspruch auf Duldung einer Exekution (zur Hereinbringung einer Forderung) besteht der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag; es ist daher - etwa für die Frage der Zulässigkeit einer Revision an den Obersten Gerichtshof - nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO zu bewerten (Vgl. das bei Mohr, KO [10. Auflage, 2016], unter E 37 zu Paragraph 12, AnfO wiedergegebenes Judikat des Obersten Gerichtshofes).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018160041.J03Im RIS seit
18.01.2019Zuletzt aktualisiert am
22.03.2019