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23/02 Anfechtungsordnung AusgleichsordnungRechtssatz
In das Urteilsbegehren ist die Forderung nach Kapital, Zinsen und Kosten aufzunehmen, zu deren Hereinbringung die Anfechtung vorgenommen und die Exekution geduldet werden soll (vgl. Mohr, KO [10. Auflage, 2016], E 27 zu § 12 AnfO).In das Urteilsbegehren ist die Forderung nach Kapital, Zinsen und Kosten aufzunehmen, zu deren Hereinbringung die Anfechtung vorgenommen und die Exekution geduldet werden soll vergleiche Mohr, KO [10. Auflage, 2016], E 27 zu Paragraph 12, AnfO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018160041.J02Im RIS seit
18.01.2019Zuletzt aktualisiert am
22.03.2019