RS Vwgh 2018/12/18 Ro 2018/16/0041

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Veröffentlicht am 18.12.2018
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Index

23/02 Anfechtungsordnung Ausgleichsordnung

Norm

AnfO §12;
  1. AnfO § 12 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021

Rechtssatz

Bei der Anfechtung außerhalb des Konkurses hat das Klagebegehren auf Leistung oder Duldung zu lauten (vgl. die in Mohr, KO [10. Auflage, 2006], unter E 7 und E 12 zu § 12 AnfO wiedergegebene Judikatur).Bei der Anfechtung außerhalb des Konkurses hat das Klagebegehren auf Leistung oder Duldung zu lauten vergleiche die in Mohr, KO [10. Auflage, 2006], unter E 7 und E 12 zu Paragraph 12, AnfO wiedergegebene Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018160041.J01

Im RIS seit

18.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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