RS Vwgh 2018/12/18 Ra 2018/16/0191

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Veröffentlicht am 18.12.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Das Verschulden eines als Substituten des bevollmächtigen Rechtsanwalts und damit als Vertreter der Partei selbst einschreitenden Rechtsanwalts ist dem Verschulden der Partei gleichzuhalten. Da auch dieser Rechtsanwalt als Vertreter der Partei einschreitet, hat er den von ihm zu unterfertigenden Schriftsatz durch Lektüre auf seine formelle und inhaltliche Richtigkeit bzw. Vollständigkeit zu überprüfen. Wird der Schriftsatz hingegen ohne eigenverantwortliche Prüfung unterfertigt, ist dem unterfertigenden Rechtsanwalt ein Verschulden anzulasten, welches einen minderen Grad des Versehens übersteigt (vgl. VwGH 28.3.2008, 2008/12/0031; VwGH 5.6.1998, 97/19/1386, 1387).Das Verschulden eines als Substituten des bevollmächtigen Rechtsanwalts und damit als Vertreter der Partei selbst einschreitenden Rechtsanwalts ist dem Verschulden der Partei gleichzuhalten. Da auch dieser Rechtsanwalt als Vertreter der Partei einschreitet, hat er den von ihm zu unterfertigenden Schriftsatz durch Lektüre auf seine formelle und inhaltliche Richtigkeit bzw. Vollständigkeit zu überprüfen. Wird der Schriftsatz hingegen ohne eigenverantwortliche Prüfung unterfertigt, ist dem unterfertigenden Rechtsanwalt ein Verschulden anzulasten, welches einen minderen Grad des Versehens übersteigt vergleiche VwGH 28.3.2008, 2008/12/0031; VwGH 5.6.1998, 97/19/1386, 1387).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160191.L01

Im RIS seit

18.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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