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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46;Rechtssatz
Das Verschulden eines als Substituten des bevollmächtigen Rechtsanwalts und damit als Vertreter der Partei selbst einschreitenden Rechtsanwalts ist dem Verschulden der Partei gleichzuhalten. Da auch dieser Rechtsanwalt als Vertreter der Partei einschreitet, hat er den von ihm zu unterfertigenden Schriftsatz durch Lektüre auf seine formelle und inhaltliche Richtigkeit bzw. Vollständigkeit zu überprüfen. Wird der Schriftsatz hingegen ohne eigenverantwortliche Prüfung unterfertigt, ist dem unterfertigenden Rechtsanwalt ein Verschulden anzulasten, welches einen minderen Grad des Versehens übersteigt (vgl. VwGH 28.3.2008, 2008/12/0031; VwGH 5.6.1998, 97/19/1386, 1387).Das Verschulden eines als Substituten des bevollmächtigen Rechtsanwalts und damit als Vertreter der Partei selbst einschreitenden Rechtsanwalts ist dem Verschulden der Partei gleichzuhalten. Da auch dieser Rechtsanwalt als Vertreter der Partei einschreitet, hat er den von ihm zu unterfertigenden Schriftsatz durch Lektüre auf seine formelle und inhaltliche Richtigkeit bzw. Vollständigkeit zu überprüfen. Wird der Schriftsatz hingegen ohne eigenverantwortliche Prüfung unterfertigt, ist dem unterfertigenden Rechtsanwalt ein Verschulden anzulasten, welches einen minderen Grad des Versehens übersteigt vergleiche VwGH 28.3.2008, 2008/12/0031; VwGH 5.6.1998, 97/19/1386, 1387).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160191.L01Im RIS seit
18.01.2019Zuletzt aktualisiert am
22.03.2019