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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
AVG §52 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2018/16/0205 E 18. Dezember 2018Rechtssatz
Da gemäß § 90 Abs. 1 KOVG 1957 bestellte Sachverständige (ohne Rücksicht auf ihre organisatorische Eingliederung in eine Behörde) als Amtssachverständige im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG gelten, können diese vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 14 BVwGG als Amtssachverständige beigezogen werden. Ihr Anspruch auf Entlohnung bestimmt sich nach § 91 KOVG 1957. Ein Gebührenanspruch nach dem GebAG ist zu verneinen.Da gemäß Paragraph 90, Absatz eins, KOVG 1957 bestellte Sachverständige (ohne Rücksicht auf ihre organisatorische Eingliederung in eine Behörde) als Amtssachverständige im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, AVG gelten, können diese vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 14, BVwGG als Amtssachverständige beigezogen werden. Ihr Anspruch auf Entlohnung bestimmt sich nach Paragraph 91, KOVG 1957. Ein Gebührenanspruch nach dem GebAG ist zu verneinen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160167.L03Im RIS seit
18.01.2019Zuletzt aktualisiert am
22.03.2019