RS Vwgh 2018/12/18 Ra 2017/04/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2018
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/04/0102

Rechtssatz

Da der Verein den A-Markt alljährlich am selben Ort zur Adventzeit organisiert und dies für sich eine einheitliche Vereinstätigkeit darstellt, ist die Organisation des Marktes in einem bestimmten Jahr - konkret im Jahr 2015 - in Bezug auf die Organisation des Marktes im darauf folgenden Jahr nicht als davon getrennt zu beurteilende Vereinstätigkeit zu betrachten. Allein die Absicht, den durch die Organisation des 29. A-Marktes erzielten Überschuss als Rücklage zur Finanzierung des im darauf folgenden Jahr 2016 wiederum organisierten Marktes zu verwenden, vermag eine Ertragsabsicht in Bezug auf die Organisation des 29. A-Marktes 2015 daher nicht zu begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017040101.L05

Im RIS seit

31.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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