RS Vwgh 2018/12/18 Ra 2017/04/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2018
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/04/0102

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/04/0113 E 24. Juni 2015 VwSlg 19146 A/2015 RS 6

Stammrechtssatz

Eine Ertragserzielungsabsicht ist gegeben, wenn die einer gewerblichen Tätigkeit entsprechenden Geschäfte "in einer Weise abgeschlossen werden, welche die Möglichkeit der Erzielung eines Gewinnes offen lässt, und welche eben charakteristisch ist für den auf einen Gewinn abzielenden Betrieb einer Unternehmung" (Hinweis E vom 31. Mai 2012, 2010/06/0207, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017040101.L03

Im RIS seit

31.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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