RS Vwgh 2018/12/18 Ra 2016/04/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2018
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

ElWOG 2010 §104 Abs1;
ElWOG 2010 §9;
ElWOG 2010 §99 Abs2 Z1;
VStG §45 Abs1 Z4;
VStG §45 Abs1;
  1. ElWOG 2010 § 9 gültig von 03.03.2011 bis 23.12.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2025
  1. ElWOG 2010 § 99 gültig von 01.10.2026 bis 23.12.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2025
  2. ElWOG 2010 § 99 gültig von 01.10.2024 bis 23.12.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2025
  3. ElWOG 2010 § 99 gültig von 21.07.2023 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2023
  4. ElWOG 2010 § 99 gültig von 28.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2021
  5. ElWOG 2010 § 99 gültig von 08.01.2021 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2021
  6. ElWOG 2010 § 99 gültig von 27.07.2017 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2017
  7. ElWOG 2010 § 99 gültig von 01.09.2013 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2013
  8. ElWOG 2010 § 99 gültig von 07.08.2013 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2013
  9. ElWOG 2010 § 99 gültig von 03.03.2011 bis 06.08.2013

Rechtssatz

Der Einhaltung des in § 9 ElWOG angeführten Grundsatzes der Nichtdiskriminierung kommt erhebliche Bedeutung zu. Keinesfalls kann davon gesprochen werden, dass die Bedeutung des damit strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering ist. Diese Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens. Dieser sieht für leicht fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen das Diskriminierungsverbot gemäß § 99 Abs. 2 Z 1 ElWOG Geldstrafen bis zu EUR 75.000,-- vor (bei einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot kann das Kartellgericht gemäß § 104 Abs. 1 ElWOG über den Netzbetreiber eine Geldbuße bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes verhängen). Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, weshalb auch keine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Frage kommt.Der Einhaltung des in Paragraph 9, ElWOG angeführten Grundsatzes der Nichtdiskriminierung kommt erhebliche Bedeutung zu. Keinesfalls kann davon gesprochen werden, dass die Bedeutung des damit strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering ist. Diese Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens. Dieser sieht für leicht fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen das Diskriminierungsverbot gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Ziffer eins, ElWOG Geldstrafen bis zu EUR 75.000,-- vor (bei einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot kann das Kartellgericht gemäß Paragraph 104, Absatz eins, ElWOG über den Netzbetreiber eine Geldbuße bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes verhängen). Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, weshalb auch keine Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG in Frage kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016040148.L05

Im RIS seit

29.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten