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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
In Bezug auf den Schuldspruch einerseits und den Ausspruch über die Strafe bzw. die Ermahnung andererseits liegen trennbare Absprüche vor (vgl. VwGH 19.5.1993, 92/09/0031).In Bezug auf den Schuldspruch einerseits und den Ausspruch über die Strafe bzw. die Ermahnung andererseits liegen trennbare Absprüche vor vergleiche VwGH 19.5.1993, 92/09/0031).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016040148.L02Im RIS seit
29.01.2019Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019