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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
ASVG §117 Z3;Rechtssatz
Der Steuergesetzgeber hat das Rehabilitationsgeld mit der Begründung, dass das anstelle einer befristeten Invaliditätspension oder Berufsunfähigkeitspension getretene Rehabilitationsgeld durch den Krankenversicherungsträger geleistet wird und es zudem funktional als eine Fortsetzung des Krankengeldbezuges anzusehen ist, in § 69 Abs. 2 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 13/2014 dem Krankengeld gleichgestellt (vgl. AA 14 XXV. GP- Abänderungsantrag). Solcherart ist das Rehabilitationsgeld iSd § 143a ASVG dem § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 und nicht dem § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 zu subsumieren. Dass das Rehabilitationsgeld vom Pensionsversicherungsträger zuerkannt und finanziert wird, kann für die steuerliche Beurteilung des Rehabilitationsgeldes als "Pension" schon deshalb nicht maßgebend sein, weil der Leistungskatalog der Pensionsversicherung nach § 222 Abs. 1 und 3 ASVG nicht nur die Gewährung von Pensionen umfasst, sondern auch Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und der Rehabilitation.Der Steuergesetzgeber hat das Rehabilitationsgeld mit der Begründung, dass das anstelle einer befristeten Invaliditätspension oder Berufsunfähigkeitspension getretene Rehabilitationsgeld durch den Krankenversicherungsträger geleistet wird und es zudem funktional als eine Fortsetzung des Krankengeldbezuges anzusehen ist, in Paragraph 69, Absatz 2, EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, dem Krankengeld gleichgestellt vergleiche AA 14 römisch 25 . GP- Abänderungsantrag). Solcherart ist das Rehabilitationsgeld iSd Paragraph 143 a, ASVG dem Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, EStG 1988 und nicht dem Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, EStG 1988 zu subsumieren. Dass das Rehabilitationsgeld vom Pensionsversicherungsträger zuerkannt und finanziert wird, kann für die steuerliche Beurteilung des Rehabilitationsgeldes als "Pension" schon deshalb nicht maßgebend sein, weil der Leistungskatalog der Pensionsversicherung nach Paragraph 222, Absatz eins und 3 ASVG nicht nur die Gewährung von Pensionen umfasst, sondern auch Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und der Rehabilitation.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017150025.J03Im RIS seit
22.01.2019Zuletzt aktualisiert am
14.03.2019