Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z10;Rechtssatz
Vorliegend ist zu prüfen, ob die Kosten für den Sprachkurs als solchen als Bildungskosten iSd § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 absetzbar sind. Für die Absetzbarkeit von Kurskosten macht es keinen Unterschied, ob der Steuerpflichtige einen Kurs an seinem Wohnort oder an einem anderen Ort absolviert.Vorliegend ist zu prüfen, ob die Kosten für den Sprachkurs als solchen als Bildungskosten iSd Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 absetzbar sind. Für die Absetzbarkeit von Kurskosten macht es keinen Unterschied, ob der Steuerpflichtige einen Kurs an seinem Wohnort oder an einem anderen Ort absolviert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018150043.L03Im RIS seit
25.01.2019Zuletzt aktualisiert am
14.03.2019