RS Vwgh 2018/12/19 Ra 2018/06/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2018
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs1;
BauG Stmk 1995 §13 Abs2;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/06/0217

Rechtssatz

Wie sich aus dem hg. Erkenntnis VwGH 29.6.2000, 99/06/0087, klar ergibt, ist dann, wenn ein Bauwerk auf dem Nachbargrundstück den Grenzabstand gemäß § 13 Abs. 2 Stmk BauG 1995 mehr oder weniger unterschreitet, weil im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung keine derartigen Grenzabstände gegolten haben bzw. die Baubewilligung rechtswidrigerweise mit geringeren Grenzabständen erteilt worden war, die Regelung des § 13 Abs. 1 Stmk BauG 1995 betreffend den Gebäudeabstand - jedenfalls in dem dort gegenständlichen Fall, in dem auch auf Grund der Lage und Größe der betroffenen Gebäude keine relevante Beeinträchtigung der durch das Stmk BauG 1995 geschützten Interessen eines Altbestandes erkennbar war -, nicht anzuwenden. Dass in einem solchen Fall aber auch die Regelung des § 13 Abs. 2 Stmk BauG 1995 betreffend den Grenzabstand nicht anzuwenden sei, ergibt sich aus dem genannten Erkenntnis hingegen nicht (vgl. dazu vielmehr VwGH 5.12.2000, 99/06/0096, und VwGH 27.11.2007, 2006/06/0148, in welchen der VwGH auch in den von VwGH 29.6.2000, 99/06/0087, erfassten Fällen die Einhaltung des Grenzabstandes jedenfalls für geboten erachtet hat)Wie sich aus dem hg. Erkenntnis VwGH 29.6.2000, 99/06/0087, klar ergibt, ist dann, wenn ein Bauwerk auf dem Nachbargrundstück den Grenzabstand gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Stmk BauG 1995 mehr oder weniger unterschreitet, weil im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung keine derartigen Grenzabstände gegolten haben bzw. die Baubewilligung rechtswidrigerweise mit geringeren Grenzabständen erteilt worden war, die Regelung des Paragraph 13, Absatz eins, Stmk BauG 1995 betreffend den Gebäudeabstand - jedenfalls in dem dort gegenständlichen Fall, in dem auch auf Grund der Lage und Größe der betroffenen Gebäude keine relevante Beeinträchtigung der durch das Stmk BauG 1995 geschützten Interessen eines Altbestandes erkennbar war -, nicht anzuwenden. Dass in einem solchen Fall aber auch die Regelung des Paragraph 13, Absatz 2, Stmk BauG 1995 betreffend den Grenzabstand nicht anzuwenden sei, ergibt sich aus dem genannten Erkenntnis hingegen nicht vergleiche dazu vielmehr VwGH 5.12.2000, 99/06/0096, und VwGH 27.11.2007, 2006/06/0148, in welchen der VwGH auch in den von VwGH 29.6.2000, 99/06/0087, erfassten Fällen die Einhaltung des Grenzabstandes jedenfalls für geboten erachtet hat)

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060216.L01

Im RIS seit

28.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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