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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Aufzählung der Nachbarrechte in § 26 Abs. 1 Vlbg BauG 2001 ist taxativ, woran auch die Novelle LGBl. Nr. 32/2009 durch die Anfügung der lit. d (nunmehr: lit. e) in § 26 Abs. 1 Vlbg BauG 2001 nichts geändert hat (vgl. insbesondere VwGH 22.11.2015, 2013/06/0239, und VwGH 25.11.2015, 2013/06/0240, welchen jeweils Fälle zugrunde lagen, in denen kein Bebauungsplan bestand). Dieser Bestimmung lässt sich jedoch kein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn auf Einhaltung der Regelungen des § 28 Vlbg RPG 1996 betreffend die Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes entnehmen. Welche Verfassungsvorschrift eine andere Interpretation gebieten solle, ist nicht ersichtlich (vgl. dazu auch die in VwGH 22.11.2015, 2013/06/0239, dargestellte Begründung des VfGH für die Ablehnung der Behandlung der dort gegenständlichen Beschwerde im Hinblick auf die Sachlichkeit der Regelungen der §§ 5 und 26 Vlbg BauG 2001).Die Aufzählung der Nachbarrechte in Paragraph 26, Absatz eins, Vlbg BauG 2001 ist taxativ, woran auch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2009, durch die Anfügung der Litera d, (nunmehr: Litera e,) in Paragraph 26, Absatz eins, Vlbg BauG 2001 nichts geändert hat vergleiche insbesondere VwGH 22.11.2015, 2013/06/0239, und VwGH 25.11.2015, 2013/06/0240, welchen jeweils Fälle zugrunde lagen, in denen kein Bebauungsplan bestand). Dieser Bestimmung lässt sich jedoch kein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn auf Einhaltung der Regelungen des Paragraph 28, Vlbg RPG 1996 betreffend die Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes entnehmen. Welche Verfassungsvorschrift eine andere Interpretation gebieten solle, ist nicht ersichtlich vergleiche dazu auch die in VwGH 22.11.2015, 2013/06/0239, dargestellte Begründung des VfGH für die Ablehnung der Behandlung der dort gegenständlichen Beschwerde im Hinblick auf die Sachlichkeit der Regelungen der Paragraphen 5 und 26 Vlbg BauG 2001).
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060215.L01Im RIS seit
25.01.2019Zuletzt aktualisiert am
14.02.2019