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L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
B-VG Art10 Abs1 Z7;Rechtssatz
Es greift es zu kurz, eine Angelegenheit der örtlichen Sicherheitspolizei allein deshalb zu verneinen, weil ein den Anstand verletzender Kommentar auf einer öffentlich einsehbaren Facebook-Seite über das Gebiet der örtlichen Gemeinschaft hinaus gelesen werden kann. Umgekehrt kann aber auch nicht ausschließlich deshalb, weil ein inkriminiertes "Posting" auf Facebook von einem Standort innerhalb des Gemeindegebiets abgegeben wird, auf eine Angelegenheit der örtlichen Sicherheitspolizei geschlossen werden. Entscheidend ist vielmehr, ob durch den in Rede stehenden Kommentar auf Facebook ausschließlich oder zumindest überwiegend das Interesse der Gemeinde berührt wird und ob die Gemeinde die Angelegenheit innerhalb ihrer Grenzen durch eigene Kräfte besorgen kann. Dabei ist von Bedeutung, dass die örtliche Sicherheitspolizei Maßnahmen erfassen soll, die dem Schutz von den örtlichen Verhältnissen zuzuordnenden Rechtsgütern sowie dem Schutz vor in sachlicher und in persönlicher Hinsicht mit den lokalen Verhältnissen notwendig verknüpften Beeinträchtigungen dienen. Bezieht sich der den Anstand verletzende öffentliche Kommentar auf Facebook daher auf Rechtsgüter, die nur oder zumindest überwiegend dem Gebiet der örtlichen Gemeinschaft zuzuordnen sind, oder weist er einen in sachlicher und in persönlicher Hinsicht mit den lokalen Verhältnissen notwendig verknüpften Inhalt auf, kann er auch im Rahmen der örtlichen Sicherheitspolizei geahndet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030110.L03Im RIS seit
24.01.2019Zuletzt aktualisiert am
11.02.2019