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L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
B-VG Art10 Abs1 Z7;Rechtssatz
Die verfassungskonforme Auslegung des § 11 Tir LPolG 1976 gebietet es, den Anwendungsbereich der Norm auf jene Fälle zu beschränken, die nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fallen. Dementsprechend können von den in § 11 Tir LPolG 1976 umfassten öffentlichen Anstandsverletzungen nur solche gemeint sein, die der "örtlichen Sicherheitspolizei" zu unterstellen sind.Die verfassungskonforme Auslegung des Paragraph 11, Tir LPolG 1976 gebietet es, den Anwendungsbereich der Norm auf jene Fälle zu beschränken, die nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fallen. Dementsprechend können von den in Paragraph 11, Tir LPolG 1976 umfassten öffentlichen Anstandsverletzungen nur solche gemeint sein, die der "örtlichen Sicherheitspolizei" zu unterstellen sind.
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030110.L02Im RIS seit
24.01.2019Zuletzt aktualisiert am
11.02.2019