RS Vwgh 2018/12/19 Ra 2018/03/0098

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Veröffentlicht am 19.12.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

EisbKrV 2012 §99 Abs1 Z1;
EisenbahnG 1957 §162 Abs3;
VStG §45 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Hat der Lenker eines Kraftfahrzeuges an einer durch Lichtzeichen mit Schranken gesicherten Eisenbahnkreuzung trotz rot blinkenden Lichts nicht angehalten, liegt schon die erste Voraussetzung für die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, nämlich eine geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht vor. Der Einhaltung des Haltegebots vor einer Eisenbahnkreuzung bei rotem Licht kommt große Bedeutung für die Sicherheit des Verkehrs und dem Schutz von Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer auf der Straße und der Schiene zu, können doch Unfälle an Eisenbahnkreuzungen insbesondere zu hohen Verlusten an Menschenleben und/oder einer massiven Beeinträchtigung der Gesundheit von Menschen führen.Hat der Lenker eines Kraftfahrzeuges an einer durch Lichtzeichen mit Schranken gesicherten Eisenbahnkreuzung trotz rot blinkenden Lichts nicht angehalten, liegt schon die erste Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG, nämlich eine geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht vor. Der Einhaltung des Haltegebots vor einer Eisenbahnkreuzung bei rotem Licht kommt große Bedeutung für die Sicherheit des Verkehrs und dem Schutz von Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer auf der Straße und der Schiene zu, können doch Unfälle an Eisenbahnkreuzungen insbesondere zu hohen Verlusten an Menschenleben und/oder einer massiven Beeinträchtigung der Gesundheit von Menschen führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030098.L02

Im RIS seit

23.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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