Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Die Verletzung von Verfahrensvorschriften - auch mit dem Hinweis auf den Verstoß gegen elementare Verfahrensgrundsätze (vgl. dazu etwa VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0073) geltend gemacht - als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einem materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa VwGH 12.4.2018, Ra 2017/17/0839, mwH). In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die revisionswerbende Partei durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargestellt.Die Verletzung von Verfahrensvorschriften - auch mit dem Hinweis auf den Verstoß gegen elementare Verfahrensgrundsätze vergleiche dazu etwa VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0073) geltend gemacht - als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einem materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können vergleiche etwa VwGH 12.4.2018, Ra 2017/17/0839, mwH). In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die revisionswerbende Partei durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargestellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030045.L02Im RIS seit
18.01.2019Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019