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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §101 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/15/0084Rechtssatz
Die angefochtene Entscheidung des Bundesfinanzgerichts betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO ist an "H Rudolf u Mitges" gerichtet und Rudolf H zugestellt worden, einen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 101 Abs. 3 zweiter Satz BAO enthält die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts nicht. Die Zustellwirkung im Sinne des § 101 Abs. 3 zweiter Satz BAO ist im gegenständlichen Fall mangels des in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Hinweises nicht eingetreten. Die - als Erkenntnis intendierte - Erledigung erlangte im Hinblick auf das durch die Einheitlichkeit einer solchen Feststellung geprägte Wesen damit insgesamt keine Rechtswirksamkeit (vgl. zuletzt VwGH 18.10.2018, Ra 2018/15/0059, mwN).Die angefochtene Entscheidung des Bundesfinanzgerichts betreffend Feststellung von Einkünften gemäß Paragraph 188, BAO ist an "H Rudolf u Mitges" gerichtet und Rudolf H zugestellt worden, einen Hinweis auf die Rechtsfolge des Paragraph 101, Absatz 3, zweiter Satz BAO enthält die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts nicht. Die Zustellwirkung im Sinne des Paragraph 101, Absatz 3, zweiter Satz BAO ist im gegenständlichen Fall mangels des in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Hinweises nicht eingetreten. Die - als Erkenntnis intendierte - Erledigung erlangte im Hinblick auf das durch die Einheitlichkeit einer solchen Feststellung geprägte Wesen damit insgesamt keine Rechtswirksamkeit vergleiche zuletzt VwGH 18.10.2018, Ra 2018/15/0059, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017150053.L01Im RIS seit
24.01.2019Zuletzt aktualisiert am
11.03.2019