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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §24 Abs3 litd;Rechtssatz
Aus § 24 Abs. 3 lit. d StVO 1960 geht unmissverständlich hervor, dass es sich um eine "Fahrbahn mit Gegenverkehr" handeln muss (vgl. VwGH 31.7.1998, 97/02/0489), damit unter der Bedingung (arg. wenn), dass durch das Abstellen eines Fahrzeuges nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben, ein Parkverbot besteht. Sohin ist ein Parken auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr nur dann erlaubt, wenn mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben. Wenn im genannten Erkenntnis auf eine konkrete Mindestbreite der beiden Fahrstreifen nicht abgestellt und eine Fahrbahnbreite von 4,83 m als in der Regel ausreichend angesehen wurde, um einen zulässigen Gegenverkehr abwickeln zu können, so lässt sich daraus nicht ableiten, dass bei einer geringeren Fahrbahnbreite keine Fahrbahn mit Gegenverkehr iSd § 24 Abs. 3 lit. d StVO 1960 vorläge und es für dieses Tatbestandsmerkmal auf das Vorhandensein von jeweils einem Fahrstreifen je Fahrtrichtung für den fließenden Verkehr ankäme. Vielmehr verlangt das Gesetz mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr dahingehend, dass diese für den genannten Zweck freibleiben müssen, um parken zu dürfen. Auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, die bereits ohne parkende Fahrzeuge so eng sind, dass nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben, darf - sofern sich aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht etwas anderes ergibt - gemäß § 24 Abs. 3 lit. d StVO 1960 keinesfalls geparkt werden.Aus Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO 1960 geht unmissverständlich hervor, dass es sich um eine "Fahrbahn mit Gegenverkehr" handeln muss vergleiche VwGH 31.7.1998, 97/02/0489), damit unter der Bedingung (arg. wenn), dass durch das Abstellen eines Fahrzeuges nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben, ein Parkverbot besteht. Sohin ist ein Parken auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr nur dann erlaubt, wenn mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben. Wenn im genannten Erkenntnis auf eine konkrete Mindestbreite der beiden Fahrstreifen nicht abgestellt und eine Fahrbahnbreite von 4,83 m als in der Regel ausreichend angesehen wurde, um einen zulässigen Gegenverkehr abwickeln zu können, so lässt sich daraus nicht ableiten, dass bei einer geringeren Fahrbahnbreite keine Fahrbahn mit Gegenverkehr iSd Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO 1960 vorläge und es für dieses Tatbestandsmerkmal auf das Vorhandensein von jeweils einem Fahrstreifen je Fahrtrichtung für den fließenden Verkehr ankäme. Vielmehr verlangt das Gesetz mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr dahingehend, dass diese für den genannten Zweck freibleiben müssen, um parken zu dürfen. Auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, die bereits ohne parkende Fahrzeuge so eng sind, dass nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben, darf - sofern sich aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht etwas anderes ergibt - gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO 1960 keinesfalls geparkt werden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020272.L01Im RIS seit
15.01.2019Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019