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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VVG §3;Rechtssatz
Ein Einspruch ist ungeachtet seiner Bezeichnung kein Rechtsmittel gegen den Rückstandsausweis, sondern ein Antrag auf Einleitung des Verwaltungsverfahrens (vgl. VwGH 1.4.2009, 2006/08/0205).Ein Einspruch ist ungeachtet seiner Bezeichnung kein Rechtsmittel gegen den Rückstandsausweis, sondern ein Antrag auf Einleitung des Verwaltungsverfahrens vergleiche VwGH 1.4.2009, 2006/08/0205).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060109.L04Im RIS seit
01.02.2019Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019