RS Vwgh 2018/12/19 Ra 2016/06/0109

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Veröffentlicht am 19.12.2018
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit des Rückstandsausweises ist kein zulässiger Gegenstand eines Bescheides. Werden gegen einen Rückstandsausweis Einwendungen erhoben, so ist über den zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch offenen Anspruch selbst abzusprechen (vgl. VwGH 13.8. 2013, 2011/08/0344, mwN).Die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit des Rückstandsausweises ist kein zulässiger Gegenstand eines Bescheides. Werden gegen einen Rückstandsausweis Einwendungen erhoben, so ist über den zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch offenen Anspruch selbst abzusprechen vergleiche VwGH 13.8. 2013, 2011/08/0344, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060109.L03

Im RIS seit

01.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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