Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit des Rückstandsausweises ist kein zulässiger Gegenstand eines Bescheides. Werden gegen einen Rückstandsausweis Einwendungen erhoben, so ist über den zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch offenen Anspruch selbst abzusprechen (vgl. VwGH 13.8. 2013, 2011/08/0344, mwN).Die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit des Rückstandsausweises ist kein zulässiger Gegenstand eines Bescheides. Werden gegen einen Rückstandsausweis Einwendungen erhoben, so ist über den zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch offenen Anspruch selbst abzusprechen vergleiche VwGH 13.8. 2013, 2011/08/0344, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060109.L03Im RIS seit
01.02.2019Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019