RS Vwgh 2018/12/19 Ra 2016/06/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2018
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/08/0020 E 15. Mai 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Rückstandsausweis ist kein Bescheid, sondern ein "Auszug aus den Rechnungsbehelfen", mit dem die Behörde eine - sich bereits aus dem Gesetz oder aus früher erlassenen Bescheiden ergebende - "Zahlungsverbindlichkeit" bekannt gibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. April 2009, Zl. 2006/08/0205, mwN).Ein Rückstandsausweis ist kein Bescheid, sondern ein "Auszug aus den Rechnungsbehelfen", mit dem die Behörde eine - sich bereits aus dem Gesetz oder aus früher erlassenen Bescheiden ergebende - "Zahlungsverbindlichkeit" bekannt gibt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 1. April 2009, Zl. 2006/08/0205, mwN).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060109.L02

Im RIS seit

01.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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