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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3;Rechtssatz
Das VwG hätte aufgrund seiner Annahme, dass die Anträge im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde schon erledigt waren, die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen gehabt. Es lagen nämlich keine unerledigten Anträge vor (dem vom VwG genannten hg. Erkenntnis 25.11.2015, Ra 2015/08/0102, lässt sich für diese Frage nichts entnehmen; vgl. aber zur Einstellung nach § 16 Abs. 1 VwGVG 2014 etwa VwGH 19.9.2017, Ro 2017/20/0001). Durch die Einstellung an Stelle der Zurückweisung wurde aber der Revisionswerber nicht in seinen Rechten verletzt.Das VwG hätte aufgrund seiner Annahme, dass die Anträge im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde schon erledigt waren, die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen gehabt. Es lagen nämlich keine unerledigten Anträge vor (dem vom VwG genannten hg. Erkenntnis 25.11.2015, Ra 2015/08/0102, lässt sich für diese Frage nichts entnehmen; vergleiche aber zur Einstellung nach Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG 2014 etwa VwGH 19.9.2017, Ro 2017/20/0001). Durch die Einstellung an Stelle der Zurückweisung wurde aber der Revisionswerber nicht in seinen Rechten verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060109.L01Im RIS seit
01.02.2019Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019