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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BSVG §2;Rechtssatz
Die Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß § 39a BSVG ist - im Gegensatz zur Vorfrage des Vorliegens einer Pflichtversicherung - nicht zeitraumbezogen, kommt es doch für die Beitragsnachentrichtung nicht auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Pflichtversicherung, sondern auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Bewilligung der Nachentrichtung an.Die Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß Paragraph 39 a, BSVG ist - im Gegensatz zur Vorfrage des Vorliegens einer Pflichtversicherung - nicht zeitraumbezogen, kommt es doch für die Beitragsnachentrichtung nicht auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Pflichtversicherung, sondern auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Bewilligung der Nachentrichtung an.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080098.L02Im RIS seit
31.01.2019Zuletzt aktualisiert am
12.03.2019