RS Vwgh 2018/12/20 Ro 2018/13/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2018
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §40a Z1;
BAO §40a Z2;
  1. BAO § 40a heute
  2. BAO § 40a gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  3. BAO § 40a gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. BAO § 40a gültig von 01.01.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  1. BAO § 40a heute
  2. BAO § 40a gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  3. BAO § 40a gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. BAO § 40a gültig von 01.01.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015

Rechtssatz

Das Gesetz begünstigt nunmehr - aber nicht in der Fassung des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 160 - aus in den Erläuterungen nicht näher dargelegten Gründen eine mittelbare Zweckverfolgung durch Zuwendung von Mitteln (§ 40a Z 1 BAO) umfassender als eine mittelbare Zweckverfolgung durch entgeltliche, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht erbrachte Lieferungen oder sonstige Leistungen (§ 40a Z 2 BAO). Die Voraussetzung einer nur teilweisen und nicht überwiegenden Erbringung von Leistungen nach Z 2 wurde in § 40a BAO erst mit dem Jahressteuergesetz 2018, BGBl I Nr. 62, eingefügt. Sie war in der Bestimmung bis dahin nicht enthalten und hätte der in Bezug auf beide Ziffern ausdrücklich erklärten Absicht des Gesetzgebers der Fassung nach dem Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 widersprochen.Das Gesetz begünstigt nunmehr - aber nicht in der Fassung des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 160 - aus in den Erläuterungen nicht näher dargelegten Gründen eine mittelbare Zweckverfolgung durch Zuwendung von Mitteln (Paragraph 40 a, Ziffer eins, BAO) umfassender als eine mittelbare Zweckverfolgung durch entgeltliche, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht erbrachte Lieferungen oder sonstige Leistungen (Paragraph 40 a, Ziffer 2, BAO). Die Voraussetzung einer nur teilweisen und nicht überwiegenden Erbringung von Leistungen nach Ziffer 2, wurde in Paragraph 40 a, BAO erst mit dem Jahressteuergesetz 2018, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 62, eingefügt. Sie war in der Bestimmung bis dahin nicht enthalten und hätte der in Bezug auf beide Ziffern ausdrücklich erklärten Absicht des Gesetzgebers der Fassung nach dem Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 widersprochen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018130001.J01

Im RIS seit

22.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten