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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §40a Z1;Rechtssatz
Das Gesetz begünstigt nunmehr - aber nicht in der Fassung des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 160 - aus in den Erläuterungen nicht näher dargelegten Gründen eine mittelbare Zweckverfolgung durch Zuwendung von Mitteln (§ 40a Z 1 BAO) umfassender als eine mittelbare Zweckverfolgung durch entgeltliche, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht erbrachte Lieferungen oder sonstige Leistungen (§ 40a Z 2 BAO). Die Voraussetzung einer nur teilweisen und nicht überwiegenden Erbringung von Leistungen nach Z 2 wurde in § 40a BAO erst mit dem Jahressteuergesetz 2018, BGBl I Nr. 62, eingefügt. Sie war in der Bestimmung bis dahin nicht enthalten und hätte der in Bezug auf beide Ziffern ausdrücklich erklärten Absicht des Gesetzgebers der Fassung nach dem Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 widersprochen.Das Gesetz begünstigt nunmehr - aber nicht in der Fassung des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 160 - aus in den Erläuterungen nicht näher dargelegten Gründen eine mittelbare Zweckverfolgung durch Zuwendung von Mitteln (Paragraph 40 a, Ziffer eins, BAO) umfassender als eine mittelbare Zweckverfolgung durch entgeltliche, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht erbrachte Lieferungen oder sonstige Leistungen (Paragraph 40 a, Ziffer 2, BAO). Die Voraussetzung einer nur teilweisen und nicht überwiegenden Erbringung von Leistungen nach Ziffer 2, wurde in Paragraph 40 a, BAO erst mit dem Jahressteuergesetz 2018, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 62, eingefügt. Sie war in der Bestimmung bis dahin nicht enthalten und hätte der in Bezug auf beide Ziffern ausdrücklich erklärten Absicht des Gesetzgebers der Fassung nach dem Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 widersprochen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018130001.J01Im RIS seit
22.01.2019Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019