RS Vwgh 2018/12/20 Ra 2018/21/0218

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §12 Abs1;
AsylG 2005 §13 Abs1;
AsylG 2005 §24 Abs2;
FrPolG 2005 §120 Abs1a;
FrPolG 2005 §31 Abs1;
VStG §45 Abs1 Z2;
  1. AsylG 2005 § 12 heute
  2. AsylG 2005 § 12 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Rechtssatz

Wurde das Asylverfahren des Fremden, dem gemäß § 12 Abs. 1 erster Halbsatz AsylG 2005 weiterhin faktischer Abschiebeschutz zukam, iSd § 24 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 (von Amts wegen) fortgesetzt, war sein Aufenthalt gemäß § 13 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 (wieder) rechtmäßig. Ausgehend davon wäre aber die Bestrafung des Fremden wegen unrechtmäßigen Aufenthalts zu einem fünf Minuten davor gelegenen Zeitpunkt, in dem die von Gesetzes wegen gebotene amtswegige Fortsetzung des Asylverfahrens unmittelbar bevorstand, nicht in Betracht gekommen, weil ihm jedenfalls zu diesem Zeitpunkt die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts auf Grund der Verwirklichung eines Einstellungsgrundes nicht mehr zum Vorwurf gemacht werden durfte.Wurde das Asylverfahren des Fremden, dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, erster Halbsatz AsylG 2005 weiterhin faktischer Abschiebeschutz zukam, iSd Paragraph 24, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 (von Amts wegen) fortgesetzt, war sein Aufenthalt gemäß Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 (wieder) rechtmäßig. Ausgehend davon wäre aber die Bestrafung des Fremden wegen unrechtmäßigen Aufenthalts zu einem fünf Minuten davor gelegenen Zeitpunkt, in dem die von Gesetzes wegen gebotene amtswegige Fortsetzung des Asylverfahrens unmittelbar bevorstand, nicht in Betracht gekommen, weil ihm jedenfalls zu diesem Zeitpunkt die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts auf Grund der Verwirklichung eines Einstellungsgrundes nicht mehr zum Vorwurf gemacht werden durfte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210218.L01

Im RIS seit

24.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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