Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §12 Abs1;Rechtssatz
Wurde das Asylverfahren des Fremden, dem gemäß § 12 Abs. 1 erster Halbsatz AsylG 2005 weiterhin faktischer Abschiebeschutz zukam, iSd § 24 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 (von Amts wegen) fortgesetzt, war sein Aufenthalt gemäß § 13 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 (wieder) rechtmäßig. Ausgehend davon wäre aber die Bestrafung des Fremden wegen unrechtmäßigen Aufenthalts zu einem fünf Minuten davor gelegenen Zeitpunkt, in dem die von Gesetzes wegen gebotene amtswegige Fortsetzung des Asylverfahrens unmittelbar bevorstand, nicht in Betracht gekommen, weil ihm jedenfalls zu diesem Zeitpunkt die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts auf Grund der Verwirklichung eines Einstellungsgrundes nicht mehr zum Vorwurf gemacht werden durfte.Wurde das Asylverfahren des Fremden, dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, erster Halbsatz AsylG 2005 weiterhin faktischer Abschiebeschutz zukam, iSd Paragraph 24, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 (von Amts wegen) fortgesetzt, war sein Aufenthalt gemäß Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 (wieder) rechtmäßig. Ausgehend davon wäre aber die Bestrafung des Fremden wegen unrechtmäßigen Aufenthalts zu einem fünf Minuten davor gelegenen Zeitpunkt, in dem die von Gesetzes wegen gebotene amtswegige Fortsetzung des Asylverfahrens unmittelbar bevorstand, nicht in Betracht gekommen, weil ihm jedenfalls zu diesem Zeitpunkt die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts auf Grund der Verwirklichung eines Einstellungsgrundes nicht mehr zum Vorwurf gemacht werden durfte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210218.L01Im RIS seit
24.01.2019Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019