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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §62Rechtssatz
Auf Grund der Gesetzesmaterialien zu § 6 OÖ GrundversorgungsG 2006 (AB 1058/2006 OöLT 26. GP) - und auch auf Grund dessen, dass § 6 OÖ GrundversorgungsG 2006 ausdrücklich an einen "Massenzustrom von Vertriebenen" anknüpft - ist davon auszugehen, dass diese landesgesetzliche Norm einen "Massenzustrom von Vertriebenen" im Sinn der Mindestnormen-RL vorübergehenden Schutz (RL 2001/55/EG) im Auge hat und damit nur jene Fälle erfassen will, in denen gemäß Art. 5 dieser Richtlinie das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen durch Ratsbeschluss festgestellt wurde. Der Verweis auf § 76 NAG 2005 (nunmehr § 62 AsylG 2005) bezieht sich davon ausgehend offenkundig lediglich auf eine in einer solchen Konstellation erlassene Verordnung der Bundesregierung.Auf Grund der Gesetzesmaterialien zu Paragraph 6, OÖ GrundversorgungsG 2006 Ausschussbericht 1058/2006 OöLT 26. Gesetzgebungsperiode - und auch auf Grund dessen, dass Paragraph 6, OÖ GrundversorgungsG 2006 ausdrücklich an einen "Massenzustrom von Vertriebenen" anknüpft - ist davon auszugehen, dass diese landesgesetzliche Norm einen "Massenzustrom von Vertriebenen" im Sinn der Mindestnormen-RL vorübergehenden Schutz (RL 2001/55/EG) im Auge hat und damit nur jene Fälle erfassen will, in denen gemäß Artikel 5, dieser Richtlinie das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen durch Ratsbeschluss festgestellt wurde. Der Verweis auf Paragraph 76, NAG 2005 (nunmehr Paragraph 62, AsylG 2005) bezieht sich davon ausgehend offenkundig lediglich auf eine in einer solchen Konstellation erlassene Verordnung der Bundesregierung.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210154.L06Im RIS seit
05.02.2019Zuletzt aktualisiert am
21.07.2023