Index
L92404 Betreuung Grundversorgung OberösterreichNorm
B-VG Art15aRechtssatz
Ein Anspruch auf Versorgung in einem bestimmten Bundesland besteht grundsätzlich nicht. Nach dem System der Grundversorgung Vereinbarung Art15a B-VG 2004 sind die Länder erst dann zur Erbringung von Grundversorgungsleistungen verpflichtet, wenn eine Zuteilung nach Art. 3 Abs. 2 Z 1 legcit an das konkrete Land erfolgte (vgl. Art. 4 Abs. 1 Z 1 legcit). Die Grundversorgung Vereinbarung Art15a B-VG 2004 kann aber keine Rechte und Pflichten der einzelnen Rechtsunterworfenen begründen. Solche sind im gegebenen Zusammenhang nur aus dem GrundversorgungsG Bund 2005 einerseits sowie aus den einschlägigen Grundversorgungsgesetzen der Länder andererseits ableitbar. Insofern gibt das GrundversorgungsG Bund 2005 - in seinem § 2 Abs. 1 - aber nur einen Anspruch für das Zulassungsverfahren (und in bestimmten Fällen der Erledigung eines Antrags auf internationalen Schutz im Zulassungsverfahren). § 6 Abs. 2 GrundversorgungsG Bund 2005 gestattet es dem Bund zwar, bis zur Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes einen Asylwerber im unbedingt erforderlichen Ausmaß bis 14 Tage nach Zulassung weiter in der Bundesversorgung zu belassen. Daraus lässt sich aber jedenfalls dann kein Anspruch des Asylwerbers bzw. eine korrespondierende Verpflichtung des Bundes ableiten, wenn und soweit schon ein landesgesetzlich begründeter Anspruch auf Grundversorgung besteht.Ein Anspruch auf Versorgung in einem bestimmten Bundesland besteht grundsätzlich nicht. Nach dem System der Grundversorgung Vereinbarung Art15a B-VG 2004 sind die Länder erst dann zur Erbringung von Grundversorgungsleistungen verpflichtet, wenn eine Zuteilung nach Artikel 3, Absatz 2, Ziffer eins, legcit an das konkrete Land erfolgte vergleiche Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins, legcit). Die Grundversorgung Vereinbarung Art15a B-VG 2004 kann aber keine Rechte und Pflichten der einzelnen Rechtsunterworfenen begründen. Solche sind im gegebenen Zusammenhang nur aus dem GrundversorgungsG Bund 2005 einerseits sowie aus den einschlägigen Grundversorgungsgesetzen der Länder andererseits ableitbar. Insofern gibt das GrundversorgungsG Bund 2005 - in seinem Paragraph 2, Absatz eins, - aber nur einen Anspruch für das Zulassungsverfahren (und in bestimmten Fällen der Erledigung eines Antrags auf internationalen Schutz im Zulassungsverfahren). Paragraph 6, Absatz 2, GrundversorgungsG Bund 2005 gestattet es dem Bund zwar, bis zur Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes einen Asylwerber im unbedingt erforderlichen Ausmaß bis 14 Tage nach Zulassung weiter in der Bundesversorgung zu belassen. Daraus lässt sich aber jedenfalls dann kein Anspruch des Asylwerbers bzw. eine korrespondierende Verpflichtung des Bundes ableiten, wenn und soweit schon ein landesgesetzlich begründeter Anspruch auf Grundversorgung besteht.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210154.L04Im RIS seit
05.02.2019Zuletzt aktualisiert am
21.07.2023