RS Vwgh 2018/12/20 Ra 2018/21/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2018
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Index

L92404 Betreuung Grundversorgung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
17 Vereinbarungen gemäss Art 15a B-VG
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art15a
Grundversorgung Vereinbarung Art15a B-VG 2004 Art3 Abs2 Z1
Grundversorgung Vereinbarung Art15a B-VG 2004 Art4 Abs1 Z1
GrundversorgungsG Bund 2005 §2 Abs1
GrundversorgungsG Bund 2005 §6 Abs2
GrundversorgungsG OÖ 2006 §1 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. B-VG Art. 15a heute
  2. B-VG Art. 15a gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 15a gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Ein Anspruch auf Versorgung in einem bestimmten Bundesland besteht grundsätzlich nicht. Nach dem System der Grundversorgung Vereinbarung Art15a B-VG 2004 sind die Länder erst dann zur Erbringung von Grundversorgungsleistungen verpflichtet, wenn eine Zuteilung nach Art. 3 Abs. 2 Z 1 legcit an das konkrete Land erfolgte (vgl. Art. 4 Abs. 1 Z 1 legcit). Die Grundversorgung Vereinbarung Art15a B-VG 2004 kann aber keine Rechte und Pflichten der einzelnen Rechtsunterworfenen begründen. Solche sind im gegebenen Zusammenhang nur aus dem GrundversorgungsG Bund 2005 einerseits sowie aus den einschlägigen Grundversorgungsgesetzen der Länder andererseits ableitbar. Insofern gibt das GrundversorgungsG Bund 2005 - in seinem § 2 Abs. 1 - aber nur einen Anspruch für das Zulassungsverfahren (und in bestimmten Fällen der Erledigung eines Antrags auf internationalen Schutz im Zulassungsverfahren). § 6 Abs. 2 GrundversorgungsG Bund 2005 gestattet es dem Bund zwar, bis zur Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes einen Asylwerber im unbedingt erforderlichen Ausmaß bis 14 Tage nach Zulassung weiter in der Bundesversorgung zu belassen. Daraus lässt sich aber jedenfalls dann kein Anspruch des Asylwerbers bzw. eine korrespondierende Verpflichtung des Bundes ableiten, wenn und soweit schon ein landesgesetzlich begründeter Anspruch auf Grundversorgung besteht.Ein Anspruch auf Versorgung in einem bestimmten Bundesland besteht grundsätzlich nicht. Nach dem System der Grundversorgung Vereinbarung Art15a B-VG 2004 sind die Länder erst dann zur Erbringung von Grundversorgungsleistungen verpflichtet, wenn eine Zuteilung nach Artikel 3, Absatz 2, Ziffer eins, legcit an das konkrete Land erfolgte vergleiche Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins, legcit). Die Grundversorgung Vereinbarung Art15a B-VG 2004 kann aber keine Rechte und Pflichten der einzelnen Rechtsunterworfenen begründen. Solche sind im gegebenen Zusammenhang nur aus dem GrundversorgungsG Bund 2005 einerseits sowie aus den einschlägigen Grundversorgungsgesetzen der Länder andererseits ableitbar. Insofern gibt das GrundversorgungsG Bund 2005 - in seinem Paragraph 2, Absatz eins, - aber nur einen Anspruch für das Zulassungsverfahren (und in bestimmten Fällen der Erledigung eines Antrags auf internationalen Schutz im Zulassungsverfahren). Paragraph 6, Absatz 2, GrundversorgungsG Bund 2005 gestattet es dem Bund zwar, bis zur Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes einen Asylwerber im unbedingt erforderlichen Ausmaß bis 14 Tage nach Zulassung weiter in der Bundesversorgung zu belassen. Daraus lässt sich aber jedenfalls dann kein Anspruch des Asylwerbers bzw. eine korrespondierende Verpflichtung des Bundes ableiten, wenn und soweit schon ein landesgesetzlich begründeter Anspruch auf Grundversorgung besteht.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210154.L04

Im RIS seit

05.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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