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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3;Rechtssatz
Auch wenn der Fremde (der vorgebracht hatte, auf Grund seiner Zugehörigkeit zu der Minderheit der Jesiden im Irak außerordentliche Schwierigkeiten beim Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz im Herkunftsstaat zu befürchten) nicht behauptet, dass ihm eine Verletzung in seinen durch Art. 2 und 3 MRK geschützten Rechten droht bzw. dass sich die Verhältnisse seit der rechtskräftigen Versagung von subsidiärem Schutz maßgeblich verschlechtert hätten, hätte das VwG die den Fremden erwartenden konkreten Verhältnisse im Herkunftsstaat dennoch feststellen und jedenfalls in die Interessenabwägung miteinbeziehen müssen, kommt ihnen doch (auch) unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens Bedeutung zu (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).Auch wenn der Fremde (der vorgebracht hatte, auf Grund seiner Zugehörigkeit zu der Minderheit der Jesiden im Irak außerordentliche Schwierigkeiten beim Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz im Herkunftsstaat zu befürchten) nicht behauptet, dass ihm eine Verletzung in seinen durch Artikel 2 und 3 MRK geschützten Rechten droht bzw. dass sich die Verhältnisse seit der rechtskräftigen Versagung von subsidiärem Schutz maßgeblich verschlechtert hätten, hätte das VwG die den Fremden erwartenden konkreten Verhältnisse im Herkunftsstaat dennoch feststellen und jedenfalls in die Interessenabwägung miteinbeziehen müssen, kommt ihnen doch (auch) unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens Bedeutung zu vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210033.L01Im RIS seit
23.01.2019Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019