RS Vwgh 2018/12/21 Ra 2018/16/0204

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Veröffentlicht am 21.12.2018
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Gefahr einer Doppelbestrafung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil eine neuerliche Strafverfolgung nur dann unzulässig wäre, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht (VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0083). Dies ist im vorliegenden Fall dadurch, dass sich die Tat auf einen anderen Tatzeitraum bezieht, nicht der Fall.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160204.L02

Im RIS seit

11.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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