Index
19/05 MenschenrechteRechtssatz
Die Gefahr einer Doppelbestrafung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil eine neuerliche Strafverfolgung nur dann unzulässig wäre, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht (VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0083). Dies ist im vorliegenden Fall dadurch, dass sich die Tat auf einen anderen Tatzeitraum bezieht, nicht der Fall.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160204.L02Im RIS seit
11.01.2019Zuletzt aktualisiert am
22.03.2019