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L65005 Jagd Wild SalzburgNorm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2018/03/0079Rechtssatz
Die Frage, wodurch für ein Jagdschutzorgan eine den Ausspruch einer Festnahme erlaubende ausreichende Verdachtslage vorliege, ist als notwendigerweise einzelfallbezogene Beurteilung im Regelfall (wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde) nicht revisibel (vgl. nur etwa VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033, 28.4.2016, Ro 2015/07/0041, 20.9.2017, Ra 2017/11/0024).Die Frage, wodurch für ein Jagdschutzorgan eine den Ausspruch einer Festnahme erlaubende ausreichende Verdachtslage vorliege, ist als notwendigerweise einzelfallbezogene Beurteilung im Regelfall (wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde) nicht revisibel vergleiche nur etwa VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033, 28.4.2016, Ro 2015/07/0041, 20.9.2017, Ra 2017/11/0024).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030078.M02Im RIS seit
24.09.2019Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019