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L65005 Jagd Wild SalzburgBeachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2018/03/0079Rechtssatz
§ 115 Abs. 1 Z 1 Slbg JagdG 1993 ermächtigt Jagdschutzorgane - über § 35 VStG hinaus - zur Anhaltung, Identitätsüberprüfung und Befragung von Personen, die entweder "auf frischer Tat betreten" werden oder sonst in dringendem Verdacht stehen, eine in den Aufgabenbereich des Jagdschutzorgans fallende Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Wenn gemäß § 115 Abs. 1 Z 1 letzter Satz Slbg JagdG 1993 jeder "Betroffene" verpflichtet ist, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken, bezieht sich diese Verpflichtung - aus der Verbindung zum unmittelbar vorangegangenen Satz klar erkennbar - auf die in Z 1 Genannten, auf die sich die darin statuierten Befugnisse des Jagdschutzorgans erstrecken (die also auf frischer Tat betreten wurden oder sonstParagraph 115, Absatz eins, Ziffer eins, Slbg JagdG 1993 ermächtigt Jagdschutzorgane - über Paragraph 35, VStG hinaus - zur Anhaltung, Identitätsüberprüfung und Befragung von Personen, die entweder "auf frischer Tat betreten" werden oder sonst in dringendem Verdacht stehen, eine in den Aufgabenbereich des Jagdschutzorgans fallende Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Wenn gemäß Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz Slbg JagdG 1993 jeder "Betroffene" verpflichtet ist, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken, bezieht sich diese Verpflichtung - aus der Verbindung zum unmittelbar vorangegangenen Satz klar erkennbar - auf die in Ziffer eins, Genannten, auf die sich die darin statuierten Befugnisse des Jagdschutzorgans erstrecken (die also auf frischer Tat betreten wurden oder sonst
in dringendem Verdacht ... stehen). Eine derartige Verpflichtung
besteht hingegen nicht schon dann, wenn ein Jagdschutzorgan eine Aufforderung zur Identitätsfeststellung erhebt, ohne dass die vom Gesetz dafür normierten Voraussetzungen vorliegen. Kommt der solcherart "Betroffene" seiner damit statuierten Verpflichtung (Mitwirkung an der Identitätsfeststellung) nicht nach, wird dies durch § 158 Abs. 2 Slbg JagdG 1993 pönalisiert.besteht hingegen nicht schon dann, wenn ein Jagdschutzorgan eine Aufforderung zur Identitätsfeststellung erhebt, ohne dass die vom Gesetz dafür normierten Voraussetzungen vorliegen. Kommt der solcherart "Betroffene" seiner damit statuierten Verpflichtung (Mitwirkung an der Identitätsfeststellung) nicht nach, wird dies durch Paragraph 158, Absatz 2, Slbg JagdG 1993 pönalisiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030078.M01Im RIS seit
24.09.2019Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019