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40/01 VerwaltungsverfahrenBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/08/0096Rechtssatz
Eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann nicht darauf gestützt werden, dass die Behörde (hier Gebietskrankenkasse) das den Dienstnehmern auf Grund ihrer Parteistellung (vgl. VwGH 25.6.2013, 2013/08/0021) zustehende Parteiengehör verletzt habe. Eine Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz ist nämlich dann als saniert anzusehen, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den (eine ausreichende Darstellung der Beweisergebnisse enthaltenden) erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen (vgl. VwGH 9.5.2017, Ro 2014/08/0065).Eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann nicht darauf gestützt werden, dass die Behörde (hier Gebietskrankenkasse) das den Dienstnehmern auf Grund ihrer Parteistellung vergleiche VwGH 25.6.2013, 2013/08/0021) zustehende Parteiengehör verletzt habe. Eine Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz ist nämlich dann als saniert anzusehen, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den (eine ausreichende Darstellung der Beweisergebnisse enthaltenden) erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen vergleiche VwGH 9.5.2017, Ro 2014/08/0065).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080095.L03Im RIS seit
22.01.2019Zuletzt aktualisiert am
12.03.2019