RS Vwgh 2018/12/27 Ra 2015/08/0095

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Veröffentlicht am 27.12.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
VwGVG 2014 §28 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/08/0096

Rechtssatz

Eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann nicht darauf gestützt werden, dass die Behörde (hier Gebietskrankenkasse) das den Dienstnehmern auf Grund ihrer Parteistellung (vgl. VwGH 25.6.2013, 2013/08/0021) zustehende Parteiengehör verletzt habe. Eine Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz ist nämlich dann als saniert anzusehen, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den (eine ausreichende Darstellung der Beweisergebnisse enthaltenden) erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen (vgl. VwGH 9.5.2017, Ro 2014/08/0065).Eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann nicht darauf gestützt werden, dass die Behörde (hier Gebietskrankenkasse) das den Dienstnehmern auf Grund ihrer Parteistellung vergleiche VwGH 25.6.2013, 2013/08/0021) zustehende Parteiengehör verletzt habe. Eine Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz ist nämlich dann als saniert anzusehen, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den (eine ausreichende Darstellung der Beweisergebnisse enthaltenden) erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen vergleiche VwGH 9.5.2017, Ro 2014/08/0065).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080095.L03

Im RIS seit

22.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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