Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §42 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/08/0096Rechtssatz
Die Behörde ist nicht verpflichtet, zum Zweck der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom Dienstgeber rechtswidriger Weise nicht geführt wurden, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Gesetz erlaubt vielmehr, bei Fehlen solcher Unterlagen sogleich mit Schätzung vorzugehen (vgl. VwGH 21.6.2000, 95/08/0050).Die Behörde ist nicht verpflichtet, zum Zweck der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom Dienstgeber rechtswidriger Weise nicht geführt wurden, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Gesetz erlaubt vielmehr, bei Fehlen solcher Unterlagen sogleich mit Schätzung vorzugehen vergleiche VwGH 21.6.2000, 95/08/0050).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080095.L02Im RIS seit
22.01.2019Zuletzt aktualisiert am
12.03.2019